Sehr geehrte Frau Deppert,
bitte nehmen Sie die erneute Anfrage zum Thema „potentielle Mieterentschädigung der Cafe Extrablatt Immobilien GmbH für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages bezüglich Ansiedlung am Markt durch die MEGB / die Stadt Bensheim“ zur Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung am 26.03. 2020.
Vorbemerkungen zur Anfrage:
Die den Stadtverordneten in der STVV vom 13.02.2020 übergebenen Antworten der Verwaltung zu der Anfrage FWG vom 23.01.2020 zu dem Themenkomplex ist u.E. unzureichend.
Anhand dieser schriftlich erteilten Antworten können die Stadtverordneten nicht abschätzen, in welcher Höhe möglicherweise Entschädigungszahlungen zu erwarten sind und welche Rückwirkungen dieser Umstand dann auf die Haushaltslage der Stadt Bensheim hätte.
Daher haben wir in einem offenen Brief vom 20.02.2020 den Geschäftsführer der MEGB, Herrn Helmut Richter, um konkrete und detaillierte Antworten zu unseren Fragen gebeten.
Bis zum 10.03. 2020 erfolgte keinerlei Reaktion der MEGB auf diesen Brief. Auf telefonische Nachfrage am 10. und 11. März 2020 bei der MEGB wurde ich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der MEGB, Herrn Stadtrat Oyan, verwiesen, der mir u.a. mitteilte, dass auf den offenen Brief keine schriftliche Antwort erfolgen werde.
Daher wenden wir uns erneut an den Magistrat und bitten ihn mit Bezug auf § 50 Abs. 2 HGO, unsere Fragen zu beantworten.
Unsere Fragen an den Magistrat sind:
- Generelle Frage nach Vertragsstrafen / Entschädigungszahlungen
Die Antwort der Verwaltung vom 31.01. 2020 auf die Anfrage der FWG vom 23.01.20 bezüglich Entschädigungszahlungen lautet: “Im Vertrag zwischen der MEGB und der CE Immobilien GmbH wurden keine gesonderten Regelungen für den speziellen Fall „Einstellung des Bauverfahrens“ getroffen.“
Wenn dem so ist:
Auf welcher Basis werden dann die von Herrn Dreyer (Geschäftsführer CE Immobilien GmbH) genannten möglichen Schadenspositionen (entgangener Gewinn; Kosten einer Neuanmietung (z.B. Maklerkosten); Differenz bei einer ggf. höheren Miete einer Neuanmietung; Bereits angefallene Kosten für externen Architekten, TGA-Planer und CE Immobilie) bei Nichterfüllung des Vertrages erhoben?
- Einzelfragen zu möglichen Entschädigungszahlungen:
2.1) Frage nach entgangenem Gewinn
Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für entgangenen Gewinn bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?
Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?
Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie dieser entgangene Gewinn berechnet wird und nachgewiesen werden muss?
Für wie viele Jahre muss der entgangene Gewinn von der MEGB erstattet werden?
Wenn keine feste Summe vereinbart wurde: Gibt es zumindest eine Kostenabschätzung der MEGB wie hoch die Entschädigung für den entgangenen Gewinn im schlimmsten Fall ausfallen kann?
An Hand welcher Daten / Fakten wurde die Kostenschätzung durchgeführt (e.g. Geschäftsdaten von CE)?
Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“?
2.2) Frage nach Kosten einer Neuanmietung (z.B. Maklerkosten)
Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für die Kosten einer Neuanmietung bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?
Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?
Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?
Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“ (Deckelung)?
2.3) Frage nach Differenz für eine ggf. höhere Miete bei Neuanmietung
Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für die Differenzkosten einer ggf. höheren Miete einer Neuanmietung bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?
Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?
Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?
Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“ (Deckelung)?
2.4) Frage nach bereits angefallenen Kosten für externen Architekten, TGA-Planer und CE Immobilien
Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für diese bereits angefallenen Kosten bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?
Wenn ja: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?
Wie hoch sind diese Kosten?
2.5) Könnte die CE Immobilien GmbH noch weitere Kosten geltend machen?
Wenn ja: Wofür und in welcher Höhe?
2.6) Frage nach Vertragsstrafen zu Lasten der CE Immobilien GmbH
Sind im Mietvertrag Vertragsstrafen für die CE Immobilien GmbH zu Gunsten der MEGB festgeschrieben, die CE Immobilien GmbH bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu entrichten hat?
Wenn ja: Für welche Fälle? In welcher Höhe? An Hand welcher Kriterien?
Wenn nein: Warum wurde ein solcher Passus nicht vereinbart?
2.7) Frage nach Rückstellungen
Herr Stadtrat Oyan informierte in der STVV am 13.02. 2020 auf Nachfrage, dass die MEGB keine Rückstellungen für mögliche
Schadensersatzforderungen der Cafe Extrablatt Immobilien GmbH gebildet hat.
Daher die Frage:
Welchen Schadensersatz muss in Summe im schlimmsten Fall an die Cafe Extrablatt Immobilien GmbH gezahlt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rolf Tiemann
Stadtverordneter der FWG-Bensheim