Satzung

Freie Wählergemeinschaft Bensheim

Satzung

der
Freien Wählergemeinschaft Bensheim

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Freie Wählergemeinschaft Bensheim“ mit der Abkürzung „FWG“.
  2. Der Sitz ist Bensheim.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen
    „Freie Wählergemeinschaft Bensheim e.V.“

§2 Vereinszweck

  1. Die FWG steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
  2. Die Freie Wählergemeinschaft bezweckt, in der Stadt Bensheim und deren Stadtteilen eine par­teipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Stadt Bensheim und deren Stadtteilen liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten und die Bürger in die politische Willensbildung mit einzubeziehen.
  3. Die FWG setzt sich zum Ziel an den Gemeinde- und an den Ortsbeiratswahlen teilzunehmen.
  4. Die FWG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Gruppierung oder Partei angehört, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bensheim hat.
  2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet. In begründeten Einzelfällen kann der erweiterte Vorstand von Ziffer 1 abweichen.

§4 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung fest­gelegt. Ein solcher Beschluß gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    (a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.
    (b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstan­des, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer beschlossenen Umlage trotz Mahnung im Rückstand ist. Dem Verein ist es freigestellt, in solchem Fall die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Die Streichung eines Mitgliedes berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages nicht.
    (c) durch Ausschluß : Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der FWG gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund ist es anzusehen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung mehr als l Jahr im Rückstand ist.
    (d) durch Tod.
  1. Im Falle des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluß dem Mitglied schriftlich mit­zuteilen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung die Beschlußfassung herbeizuführen. Die Entscheidung ist sodann endgültig.
    Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

§6 Organe

Die Organe der FWG sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    (a) im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    (b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes;
    (c) die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    (d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen gem. §4(1);
    (e) Satzungsänderungen;
    (f) Ausschluß von Mitgliedern;
    (g) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  3. Die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stim­menthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der FWG bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Auflösung ist zweimal zu beraten und abzustimmen; die zweite Beratung darf frühestens 4 Wochen nach der ersten erfolgen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, sofern es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
  9. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlaß für geboten hält.
  10. Bei der Auflösung des FWG beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Es ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die FWG nach außen. Er führt die Geschäfte. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    (a) dem 1. Vorsitzenden,
    (b) dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist,
    (c) dem Schriftführer,
    (d) dem Schatzmeister,
    (e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und
    (f) bis zu fünf Beisitzern.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. bezeichneten Vorstandsmit­glieder, darunter mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des l. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters, ausschlaggebend.
  5. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
  6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§9 Der erweiterte Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung.
    Er benennt Vertreter für die Freie Wählergemeinschaft in den Ortsteilen, die vor Ort die Interessen der FWG vertreten, an den Ortsbeiratssitzungen teilnehmen und dem erweiterten Vorstand auf Anforderung darüber berichten.
    Außerdem kann der erweiterte Vorstand Referenten für bestimmte Fachgebiete benennen und sie bei Bedarf zu den Sitzungen einladen.
    Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    (a) den Mitgliedern des Vorstandes,
    (b) den Vertretern der FWG im Gemeindevorstand der Gemeinde,
    (c) den Mitgliedern der Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung,
    (d) den Vertretern der FWG in den Ortsbeiräten,
  3. Die Beschlüsse, des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§10 Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung

  1. Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  3. Die Fraktion stellt die Listen der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindeverwaltung vornimmt.

§11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

Bensheim, 16. Februar  2021